Beiträge August 2010
1. Übersicht August bis November 2010 2. Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten 3. Nachweise: Unterhalt für Angehörige im Ausland 4. Leistungsort: Vermittlung von Beherbergungsleistungen an Unternehmer 5. Zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand 6. Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale
1. Steuertermine: Übersicht August bis November 2010 10.08. Zahlungsschonfrist: 13.08.*) Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) 16.08. Zahlungsschonfrist 19.08.*) Gewerbesteuer Grundsteuer 27.08. Sozialversicherungsbeiträge
10.09. Zahlungsschonfrist: 13.09.*) Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) 28.09. Sozialversicherungsbeiträge
11.10. Zahlungsschonfrist: 14.10.*) Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) 27.10. Sozialversicherungsbeiträge
10.11. Zahlungsschonfrist: 15.11.*) Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) 15.11. Zahlungsschonfrist 18.11.*) Gewerbesteuer Grundsteuer 26.11. Sozialversicherungsbeiträge
*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
2. Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten Pflegebedürftige Personen, die in einem Pflegeheim leben, können die hierfür entstehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Ist der Pflegebedürftige verheiratet und zieht seine nicht pflegebedürftige Ehefrau mit in das Pflegeheim, sind die auf sie entfallenden Kosten nicht zwangsläufig. Sie sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar. (Bundesfinanzhof)
3. Nachweise: Unterhalt für Angehörige im Ausland Unterhaltszahlungen an Personen, die dem Steuerzahler oder dessen Ehegatten gegenüber ge-setzlich unterhaltsberechtigt sind, sind in bestimmten Grenzen als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Lebt die unterstützte Person im Ausland, sind Besonderheiten zu beachten. Unter an-derem sind die Nachweise über die Unterhaltsbedürftigkeit sowie über die Zahlungen in bestimmter Form zu führen. Daran werden strenge Anforderungen gestellt. Verstöße können den steuerlichen Abzug ausschließen. Die Finanzverwaltung hat ihren Erlass hierzu überarbeitet. Verschärfungen sind unter anderem: Auch Ehegatten mit ausländischem Wohnsitz haben grundsätzlich ihre Arbeitskraft und sonstigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen, weshalb ein Abzug von Unterhalt an diese Ehegatten in der Regel nicht möglich ist. Die Vereinfachungen über Nachweise bei Unterhaltszahlungen an mehrere Personen gelten nur noch, wenn diese Personen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (Wohnen in demselben Ort genügt nicht mehr).
4. Leistungsort: Vermittlung von Beherbergungsleistungen an Unternehmer Die Finanzverwaltung hat bislang die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, Wohnungen, Ferienhäusern, Hotelzimmern als im engen Zusammenhang mit einem Grundstück angesehen. Dies hat zur Folge, dass derartige Leistungen dort erbracht werden, wo das Grundstück liegt. Sie hat dies nun eingeschränkt. Diese Regelung gilt nicht für die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen. Für derartige Vermittlungsleistungen gilt nunmehr Folgendes: Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer werden an dem Ort erbracht, wo der vermittelte Um-satz ausgeführt wird. Vermittlungsleistungen an Unternehmer oder diesen gleichgestellte juristische Personen werden an dem Ort erbracht, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Nur für die Vermittlung der Vermietung von Grundstücken ist Leistungsort der Belegenheitsort des Grund-stücks. Diese Grundsätze gelten für Umsätze, die nach dem 30.6.2010 ausgeführt werden.
5. Zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig. Nach bisheriger Auffassung wurde durch eine sog. Vermögensver-waltung durch die öffentliche Hand kein BgA begründet und war daher steuerrechtlich unbeacht-lich. Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass der Begriff der Vermögensverwaltung für Zwecke der Umsatzsteuer keine Bedeutung hat. Für die Besteuerung der öffentlichen Hand ist vielmehr entscheidend, ob sie in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts oder Zivilrechts tätig ist. Wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage tätig und erzielt sie dabei im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit Vergütungen, handelt sie ebenso wie andere Unternehmer und ist auch umsatzsteuerpflichtig. Das Urteil betraf eine Universität, die zum einen einem Unternehmer gestattete, auf dem Universitätsgelände Automaten aufzustellen. Zum anderen erlaubte sie ihren Bediensteten, Personal und Sachmittel der Universität für Nebentätigkeiten zu verwenden. In beiden Bereichen erhielt die Universität Vergütungen. Bei der Aufstellung der Automaten handelte es sich um eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit. Ob dies auch bei der Überlassung von Personal und Sachmitteln an die Bediensteten der Fall war, konnte der Bundesfinanzhof nicht klären. Da die Universität hier auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig war, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung nur vor, wenn es durch eine Nichtbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Hierzu waren noch weitere Feststellungen des Finanzgerichts im zweiten Rechtsgang zu treffen.
6. Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale Ein Arbeitnehmer kann als Werbungskosten auch die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen. Hierfür ist eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 €/Entfernungskilometer anzusetzen. Hierdurch ist auch die Leasingsonderzahlung bei Leasingbeginn abgegolten. Sie kann also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für Auswärtstätigkeiten und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, kann er eine Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nut-zung des Pkw zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören. Ein sofortiger steuerlicher Abzug der Leasingsonderzahlung ist jedoch nicht möglich, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen geltend macht. Durch die Pauschale sind ebenfalls sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Kosten abgegolten.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammen-gestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbei-tung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.
Fundstellen August 2010
1. Steuertermine: Übersicht August bis November 2010: - 2. Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten: BFH v. 15.4.2010, VI R 51/09 3. Nachweise: Unterhalt für Angehörige im Ausland: BMF v. 7.6.2010, IV C 4 - S 2285/07/0006:001 [DOK 2010/0415753], DStR 2010 S. 1232 4. Leistungsort: Vermittlung von Beherbergungsleistungen an Unternehmer: BMF v. 14.6.2010, IV D 3 - S 7117/09/10002 5. Zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: BFH v. 15.4.2010, V R 10/09, DStR 2010 S. 1280 6. Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale: BFH v. 15.4.2010, VI R 20/08, DStR 2010 S. 1328
|