Linder - Hönning Steuerberater in Geldern am Niederrhein

Aktuelles

6. Erbschaftsteuer für Lebensversicherungen

Erhält nach dem Tod eines Erblassers ein Dritter (z.B. der Lebenspartner) als Bezugsberechtigter die Versicherungsleistung, ist diese grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig. wenn die Einsetzung als Bezugsberechtigten eine freigebige Zuwendung ist und der Bezugsberechtigte keine Gegenleistung erbracht hatte. Häufig kommt es vor, dass der Bezugsberechtigte die Beiträge ganz oder teilweise selbst bezahlt hatte. Die Behandlung dieser Fälle war bisher strittig. Die Finanzverwaltung vertritt in den neuen Erbschaftsteuerrichtlinien nun eine für die Beteiligten günstigere Auffassung als bisher:

In Höhe des Anteils, zu dem der Bezugsberechtigte die Versicherungsbeiträge selbst entrichtet hatte, ist der Anfall der Versicherungssumme bei ihm nicht erbschaftsteuerpflichtig. Der Begünstigte hat jedoch die Höhe der von ihm getragenen Versicherungsbeiträge nachzuweisen, Zweifel gehen zu seinen Lasten. Man sollte daher entsprechende Belege stets aufbewahren.

  1. ErbStR 2011 R E 3.7 Abs. 2, Sondernr. BStBl I 2011 

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